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1. Geltungsbereich

1.1 Maßgeblich für alle unsere Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese gelten
auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich wieder vereinbart werden. Anders lautenden
Einkaufsbedingungen unserer Kunden werden hiermit eindeutig widersprochen. Abweichende Einkaufsbedingungen gelten nur,
wie wir diese ausdrücklich schriftlich in der Vereinbarung mit einem Kunden vereinbaren. Die Annahme der durch eine
Auftragsbestätigung gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
1.2 Unsere Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne §14 (Unternehmer) und § 310
(Anwendungsbereich) des BGB.

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind für vier Wochen freibleibend gültig. Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zur
Rechtswirksamkeit der Schriftform.
2.2 Als Beschaffenheit des Materials gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Erhält ein
Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir nur zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet.
Weitere Gewährleistungspflichten wegen etwaiger mangelhafter Montageanleitungen sind ausgeschlossen, soweit dem nicht
zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
2.3 Das angebotene Material ist vor der Auftragsbestätigung von dem Kunden auf ausreichende Mengen, bauliche
Gegebenheiten, Generatoranordnung und statische Beanspruchung zu prüfen und ggf. anzupassen.
2.4 Auskünfte, die bei uns über Lieferungen, Beschaffenheit und sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall
unverbindlich, auch wenn sie schriftlich erteilt werden.
2.5 Ist die Bestellung eines Kunden als Angebot gemäß § 145 (Bindung) BGB zu qualifizieren, können wir diese Bestellung
innerhalb von zwei Wochen annehmen und bestätigen.
2.6 Für den Umfang jeder Lieferung und Leistung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Angebotsunterlagen
3.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und Animationen behalten wir uns die Eigentums -und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4. Zahlungsbedingungen und Preise
4.1 Sofern sich aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise als Nettopreise
in Euro „ab Werk", ausschließlich Verpackung, Transportkosten und Versicherung; diese werden gesondert in der Rechnung
ausgewiesen.
4.2 Die Mehrwertsteuer ist nicht in unsere Preise eingeschlossen und wird in der gesetzlichen Höhe am Tag der
Rechnungsstellung berechnet.
4.3 Die Rechnungsstellung erfolgt spätestens am Tage der Übergabe an den Spediteur und ist, wenn keine anders lautende
Vereinbarung getroffen wurde, ohne Abzug sofort in bar fällig.
4.4 Besteht für die Lieferung an einen Kunden keine oder keine ausreichende Kreditzusage über einen Versicherer oder
anderer Garantien, muss er vor Auslieferung des Materials eine Anzahlung in Höhe des Gesamtbetrages oder eines
Teilbetrages des Auftragswertes innerhalb der vereinbarten Fälligkeit leisten.
4.5 Liegen zwischen Auftragsbestätigung und Ausliefertermin mehr als vier Wochen, können wird den Auftrag über eine
Anzahlung in Höhe von 5 % der Summe der Auftragsbestätigung sichern. Wird das Material nicht zu dem vereinbarten Termin
oder gar nicht abgenommen, sind wir berechtigt, die uns daraus entstandenen Kosten bei der Anrechnung oder Erstattung des
Betrages in Abzug zu bringen.
4.6 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden
ist nicht statthaft, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt und beruht auf dem gleichen Vertragsverhältnis.
4.7 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten
uns insbesondere die Berechnung von Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz vor.
4.8 Kommt unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden konkrete Umstände bekannt, die seine
Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, alle offen stehenden Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind in
diesem Fall weiterhin berechtigt, von unseren Sicherheitsrechten Gebrauch zu machen, insbesondere unsere
Eigentumsvorbehaltsrechte, ohne dass die Voraussetzungen des Verzuges auf der Kundenseite gegeben sein müssen.
4.9 Ein Zahlungsverzug unseres Kunden entbindet uns einseitig von der Verpflichtung, bereits bestätigtes Material zu liefern.

5. Versandbedingungen und Gefahrenübergang
5.1 Die Ziffer 4.1 definiert unsere Versandbedingungen, sofern sich aus dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt.
5.2 Diese Bedingungen gelten innerhalb des deutschen Festlandes. Eine Lieferung auf Inseln oder ins europäische Ausland
bedarf einer individuellen Regelung.
5.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß
Verpackungsverordnung verpflichtet sind.
5.4 Das Gefahrenrisiko der Belieferung an einen Kunden geht bei einer Direktbelieferung (40 t) nach dem Beladen des LKW auf
den Spediteur über und endet mit der Anlieferung an die Versandadresse (ADSp). Die Entladung des LKW ist Aufgabe des
Kunden und definiert gleichzeitig den Gefahrenübergang.
5.5 Das Gefahrenrisiko der Belieferung an einen Kunden geht bei einer Stückgutlieferung mit dem Beladen des LKW auf den
Spediteur über und endet mit dem Entladen bei der Versandadresse (ADSp). Die Entladung des LKW ist Aufgabe des
Spediteurs und definiert gleichzeitig den Gefahrenübergang. Für das Entladen von Sperrgut > 2,4 m gilt Ziffer 5.4.
5.6 Versandfertig gemeldetes Material muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, sind wir berechtigt, das
Material nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und
sofort zu berechnen.

6. Lieferzeit und Leistungsfrist
6.1 Mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung beginnt die Lieferfrist, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu
beschaffenden Unterlagen sowie vor dem Eingang einer vereinbarten Zahlung oder Anzahlung.
6.2 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten. Findet
eine Selbstbelieferung nicht statt, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurück zu treten. Das Beschaffungsrisiko wird von uns
nicht übernommen. Eine etwaige geleistete Zahlung wird erstattet.
6.3 Die Leistungsklassen der Solarmodule eines Herstellers können sich entsprechend unserer Lieferbereitschaft ändern, so
dass eine auftretende Leistungsdifferenz bei der Lieferung über den Modulpreis in der Rechnung Berücksichtigung findet. Ein
Rücktrittsrecht vom Vertrag bei veränderten Leistungsklassen steht dem Kunden nicht zu. der Der Kunde wird sowohl in Ziffer
6.2 und 6.3 unverzüglich nach Bekanntwerden der Situation informiert.
6.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Material unser Lager oder das Lager unseres Lieferanten
verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
6.5 Die Angaben zu Lieferterminen bei Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind unverbindlich und stellen einen
voraussichtlichen Liefertermin da. Für eine verspätete Lieferung und eventueller Folgeschäden bei unseren Kunden durch
unsere Lieferanten oder unsere Spediteure wird keine Haftung übernommen.
6.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Ereignissen, die unsere Gesellschaft die Erfüllung der Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen - dazu gehören beispielsweise unvorhersehbar eingetretene
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik oder Unwetter, haben wir auch bei verbindlich zugesagten
Terminen nicht zu verantworten.
6.7 Unsere Gesellschaft ist zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt und kann diese entsprechend der Leistungserbringung
berechnen.
6.8 Wenn die von uns nicht zu vertretene Verzögerung laut Ziffer 6.5 länger als vier Wochen dauert, ist der Kunde nach einer
Nachfrist von weiteren zwei Wochen berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages zurückzutreten.
Weitergehende Rechte sind ausgeschlossen.
6.9 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, verweigert die Annahme oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so
sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu bekommen. Weitergehende Ansprüche bleiben uns
vorbehalten.
6.10 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 6.9 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.

7. Retouren und Gutschriften
7.1 Materialretouren bedürfen der vorherigen Absprache mit uns und werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 5 % in der
Gutschrift in Abzug gebracht. Gesondert für einen Kunden beschafftes Material ist von der Rückgabe ausgeschlossen.

8. Mängelrüge und Gewährleistung
8.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde ist insofern verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach
Anlieferung zu untersuchen und uns bestehende offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Werktagen schriftlich mitzuteilen und
zu dokumentieren.
8.2 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unter sofortiger
Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, unverzüglich nach Entdeckung, hierbei unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften zu
rügen. Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden
ausgeschlossen.
8.3 Soweit ein ordnungsgemäß gerügter Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.
Ob dies in Form der Mangelbeseitigung, Lieferung einer neuen mangelfreien Sache oder durch Gutschrift geschieht, liegt in
unserem Ermessen.
8.4 Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen wie
Transport- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort
als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ersatz
für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Kunden jedoch
kein Rücktrittsrecht zu.
8.6 Bei Lieferungen, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen
Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
8.7 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Gewährleistung, falls an dem Material ein Schaden entsteht, der durch ungeeignete
bzw. unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, das Nichtbefolgen der Montageanweisung,
Abänderung des Materials oder Auswechslung von Teilen der Originalspezifikation entstehen. Dies gilt auch für
Mängelansprüche, die außerhalb der Verjährungsfrist von einem Jahr nach dem Gefahrenübergang gerügt werden.
8.8 Soweit für die Beschaffenheit des Materials durch Bedingungen der Hersteller zusätzliche Gewährleistungsfristen oder
Leistungsgarantien übernommen werden, werden wir hierdurch nicht unmittelbar verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen
stehen unseren Kunden bzw. deren Abnehmern nur gegenüber dem Hersteller zu, der diese Bedingungen formuliert hat.

9. Haftungsbegrenzung und Verjährung
9.1 Soweit in diesen Bedingungen keine andere Regelung enthalten ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit, Verzugs- und Verzögerungsschäden sowie aus Schäden für entgangenes Geschäft sind ausgeschlossen.
Weiterhin ist die Haftung für Schäden ausgeschlossen, gegen die der Geschäftspartner versichert ist oder sich versichern kann.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die
persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.3 Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Gefahrenübergang unter
Mitberücksichtigung Ziffer 6., es sei denn, wir räumen im Einzelfall abweichende Gewährleistungsfristen ein.

10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Alle von uns ausgeführten Materiallieferungen und Leistungen bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher uns zustehender Forderungen einschließlich entstandener, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdender oder
bedingter Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Forderungen.
10.2 Wir können die Veräußerung oder Bearbeitung des gelieferten Materials jederzeit untersagen, wenn der Kunde uns
gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten oder zahlungsunfähig geworden ist.
10.3 Die Bearbeitung, Umbildung oder Vermischung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird
die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die
durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
10.4 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen uns ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
10.5 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang bearbeitet oder unbearbeitet weiter zu verkaufen.
Er tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der
Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
uns die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
10.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, das gelieferte Material zur Sicherung an Dritte zu übergeben, es zu verpfänden oder
Tauschgeschäfte durchzuführen. Desgleichen ist es ihm nicht gestattet, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts an
uns abgetretenen Forderungen an eine Bank zu übertragen.
10.7 Zahlen Schuldner (Drittschuldner) die an uns aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Forderungen
mit Scheck an unseren Kunden, so geht das Eigentum an dem Scheck auf uns über, sobald der Schuldner (Drittschuldner) das
Material erwirbt.
10.8 Bei Pfändung oder sonstigen Eingriff Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können.
10.9 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere die Rücknahme von Vertragsgegenständen oder
Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind insbesondere berechtigt, das gelieferte Material,
ohne vom Vertrag zurück treten zu müssen, zurückzunehmen, soweit der Kunde das ihm eingeräumte Zahlungsziel
überschritten oder anderweitige uns gegenüber bestehende Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig ausgeglichen hat oder seinen
Verpflichtungen aus diesen Bedingungen nicht nachkommt.
10.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort für Zahlungen und Leistungen unserer Kunden ist der Sitz unserer Gesellschaft. Maßgebend für eine
fristgerechte Zahlung ist in allen Fällen der Eingang bei unserer Gesellschaft oder die definitive Wertstellung bzw. Einlösung
des Schecks. Wir sind zur Annahme von Schecks nicht verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um so genannte „garantierte
Schecks".
11.2 Gerichtsstand für alle geschäftlichen Beziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Bremen, dem entsprechend das Amtsgericht in Bremen sowie das Landgericht in
Bremen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

12. Schlussbestimmungen
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen aus diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung
gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht durch die übrigen Bestimmungen abgegolten sind.
12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: August 2009

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